Wasserwirtschaftsamt
Regensburg

Verhalten im Notfall - Ölunfall

Im Ereignisfall

Notfall:

Hat sich ein Ölunfall oder ein Unfall mit anderen wassergefährdenden Stoffen ereignet, so leiten Sie bitte folgende Sofortmaßnahmen ein:

Achten Sie darauf, sich selbst nicht zu gefährden.

Bei einem Ölunfall berät Sie Ihr Wasserwirtschaftsamt.

Vorsorge

Zur Vermeidung von Ölunfällen bei Ihrer Ölheizung geben wir Ihnen folgende Tipps:

  1. Überprüfen Sie bei doppelwandigen Tanks mindestens einmal jährlich die Funktion des Leckanzeigers (Prüftaste für Kontrollampe, Signalton u.a.).
  2. Sorgen Sie dafür, dass beim Befüllen Ihres Tanks der Entlüftungsstutzen und soweit möglich der Tank selbst beobachtet werden können, damit austretendes Öl sofort entdeckt wird.
  3. Lassen Sie Grenzwertgeber, die vor 1984 eingebaut wurden, austauschen. Die heutigen Geräte sind konstruktiv verbessert und bieten mehr Funktionssicherheit.
  4. Lassen Sie die Rücklaufleitung vom Ölbrenner zum Tank stilllegen und die Ölzufuhr auf "Einstrangsystem" umbauen. Das ist sicherer.
  5. Schadhafte Stahlbatterietanks sind umgehend auszutauschen (Sanierung lohnt nicht). Batteriebehälter aus dauerhaft beständigen Kunststoff mit allg. bauaufsichtlicher Zulassung, doppelwandig oder einwandig mit integrierter Auffangwanne, sind als Ersatz zu empfehlen.
  6. Lassen Sie Ihre Stahlbehälter alle 5 bis 10 Jahre reinigen und die Tankinnenwände untersuchen.
  7. Überprüfen Sie bei einwandigen Behältern Ihren Auffangraum regelmäßig, ob er sauber und trocken ist. Bei Abplatzungen oder Rissen im Anstrich wenden Sie sich an einen Fachbetrieb. Undichte Auffangräume bieten keinen Schutz für Gewässer- und Boden!
  8. Wenden Sie sich bei Arbeiten an Heizöltankanlagen stets an einen Fachbetrieb nach § 19 l WHG.
  9. Lassen Sie sich vor der Vergabe von Aufträgen ein schriftliches, detailliertes (kostenloses) Angebot machen. Bei umfangreichen Arbeiten holen Sie sich mehrere Kostenvoranschläge ein.
  10. Oberirdische Lageranlagen mit einem Volumen über 10.000 Liter, im Wasserschutzgebiet und Überschwemmungsgebiet über 1000 Liter sowie alle unterirdischen Anlagen sind prüfpflichtig. Beachten Sie die in der Anlagenverordnung (VAwS) festgelegten Prüffristen und wenden Sie sich an einen VAwS-Sachverständigen. Eine Liste örtlich tätiger Sachverständiger erhalten Sie von Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.