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Wer macht was beim Hochwasserschutz
Weil beim Thema Hochwasserschutz viele beteiligt sind, ist es für den Bürger manchmal nicht ohne weiteres festzustellen, wer für was zuständig ist.
Für die Hochwasserschutzmaßnahmen an den Gewässern regelt das Bayerische Wassergesetz die Zuständigkeit: Die Zuständigkeit für Bau und Finanzierung der Maßnahmen wird dort von der jeweiligen Gewässerordnung abhängig gemacht.

Gewässerordnung am Beispiel der Isen und ihrer Zuflüsse im Lkr. Mühldorf a. Inn
Legende mit Erläuterung:
| Farbe Gewässerordnung | Definition |
|---|---|
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Gewässer erster Ordnung: Gewässer des Freistaates Bayern
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Gewässer zweiter Ordnung: Seit 01.01.2009 in der Zuständigkeit des Freistaates Bayern (vorher des Bezirks)
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Gewässer dritter Ordnung: Gewässer der Kommunen
Für bestimmte Aufgaben, beispielsweise für den Ausbau von Wildbächen und für den Bau und die Unterhaltung von großen Hochwasserrückhaltebecken ist der Feistaat zuständig. |
Die Einteilung der Gewässer in Gewässer erster, zweiter oder dritter Ordnung ist abhängig von ihrer Größe und der wasserwirtschaftlichen Bedeutung. Die Gewässer erster Ordnung werden unmittelbar im Bayerischen Wassergesetz genannt. Die Gewässer zweiter Ordnung sind in einer Rechtsverordnung festgelegt. Alle übrigen Gewässer sind Gewässer dritter Ordnung.
Wer nimmt welche Aufgaben wahr?
| Behörde | Aufgabe |
|---|---|
| Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
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| Regierungen |
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| Regionale Planungsverbände |
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| Bayerisches Landesamt für Umwelt |
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| Wasserwirtschaftsämter |
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| Kreisverwaltungsbehörden |
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| Städte und Gemeinden |
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