Wasserwirtschaftsamt
Regensburg

Erdwärme

Grundwassernutzung:

Fachliches

Grundlagen des Erlaubnisverfahrens:
Grundsätzlich sind die genannten Erschließungsvarianten je nach Eindringtiefe in den Untergrund geeignet, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Grundwassers herbeizuführen.
Sie erfüllen gemäß § 9 Abs.1 Nr.4 und Abs.2 Nr.2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) den so genannten "Benutzungstatbestand".
Hierfür ist eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde erforderlich (§ 8 WHG).

Im Falle von Grundwasserwärmepumpen wird eine beschränkte Erlaubnis mit Zulassungsfiktion (§8 WHG)
gemäß Art. 70 Bayer. Wassergesetz (BayWG) erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die wasserwirtschaftliche Begutachtung der Anlage erfolgt durch einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) und nicht durch das Wasserwirtschaftsamt.

Im Falle von Erdwärmesonden sind die Bohrtätigkeit, die Verwendung von Spülzusätzen oder das Verbinden verschiedener Grundwasserstockwerke dazu geeignet, die Beschaffenheit des Grundwasser zu verändern.
Beim Betrieb der Erdwärmepumpe kann der Wärmeentzug oder -eintrag durch die Sonde bzw. den Kollektor oder das Auslaufen eines wassergefährdenden Wärmeträgermittels zu einer schädlichen Veränderung der Beschaffenheit des Wassers führen.
Damit sind Erdwärmesonden nach dem Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich erlaubnispflichtig; im Regelfall ist hierzu ein Wasserrechtsverfahren durchzuführen; nur in Einzelfällen, wenn lediglich in oberflächennahes, ungespanntes Grundwasser eingegriffen wird, ist auch bei Erdwärmesonden analog den o.g. Grundwasserwärmepumpen eine Erlaubnis mit Zulassungsfiktion möglich.